Rohr- und Kanalreiniger: Gewerbestatus
Rohr- und Kanalreiniger sind unter Nummer 15 als handwerksähnliches Gewerbe in Teil 2 der Anlage B der Handwerksordnung geführt. Für die selbstständige Ausübung ist kein Meisterbrief nötig, eine einfache Gewerbeanmeldung reicht aus.
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